Bauvoranfrage (Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids (§ 76 LBO)
Bisweilen ist schwierig zu beurteilen, ob ein Vorhaben, das die Eigentümerin / der Eigentümer errichten möchte, baurechtlich auf dem Grundstück zulässig ist. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Dies mag zum einen daran liegen, dass die Zulässigkeit des Vorhabens davon abhängt, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird; zum anderen kann es im Einzelfall auch schwierig zu beurteilen sein, ob das beabsichtigte Vorhaben auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig ist, da es keinen Bebauungsplan gibt, der hierfür Aussagen trifft.

Gründe für die Einreichung einer Bauvoranfrage:

Der Anwendungsbereich einer Bauvoranfrage soll an dem nachfolgenden Beispiel erläutert werden:

Sie bekommen von einem Nachbarn ein Grundstück zum Kauf angeboten. Der Nachbar erklärt Ihnen, es handele sich um Bauland; auf dem Grundstück sei eine Wohnbebauung zulässig. Bevor Sie den Kaufvertrag abschließen, möchten Sie sicher sein, dass Sie auf dem Grundstück grundsätzlich ein Einfamilien-Wohnhaus errichten können. In diesen Fallkonstellationen bietet es sich an, einzelne baurechtsrelevante Fragen (hier: handelt es sich um Bauland und ist eine Wohnbebauung zulässig) durch eine Bauvorbescheid (§ 76 LBO) klären zu lassen.

Mit dem Bauvorbescheid werden, anders als mit der Baugenehmigung, nicht alle genehmigungsrelevanten Fragen entschieden. Der Bauvorbescheid beschränkt sich hinsichtlich seines Aussagegehaltes konkret auf die gestellten Fragen. In einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist der Bauvorbescheid bindend; d.h. die Baugenehmigung kann beispielsweise nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein Wohngebäude auf dem Grundstück nicht zulässig wäre, wenn der Bauvorbescheid zuvor rechtsverbindlich geklärt hat, dass eine Wohnbebauung zulässig ist.

Da eine Bauvoranfrage sich in der Regel nur mit wenigen, konkreten Fragestellungen befasst, kann sie zumeist in kürzester Zeit beschieden werden und eröffnet somit der Bauherrschaft die Möglichkeit, in kürzester Zeit Planungssicherheit zu erhalten ohne zuvor die weitaus höheren Investitionen, die für eine Baugenehmigung anfallen, zu tätigen.

Da der Bauvorbescheid nur einzelne, konkrete Fragen zu einem beabsichtigten Bauvorhaben beurteilt, ermächtigt er nicht zum Beginn der Bauarbeiten.

Antragsstellung:

Eine Bauvoranfrage muss stets schriftlich von der Bauherrschaft und der/dem zuständigen Architektin/Architekten beantragt werden. Das Antragsformular ist unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht einzureichen

Gültigkeit und Verlängung

  • Gültigkeit: 3 Jahre
  • Verlängerung: auf schriftlichen Antrag um jeweils 1 Jahr


Zuständige Stellen

Zuständige Behörde sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden (UBA), in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt: Die UBA's der Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, St. Wendel, Saar-Pfalz-Kreis, die UBA's des Stadtverbandes Saarbrücken und der Städte Saarbrücken, Homburg, Neunkirchen, Saarlouis, St. Ingbert und Völklingen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen: Beschreibung des Baugrundstücks, evtl. Betriebsbeschreibung, Vervielfältigung der Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen.

Kosten / Leistungen

Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes.

Formulare:

 

 Vorbescheid, Antrag auf Erteilung (§ 76 LBO) (54 KB)

 

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