Das Baurecht unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Bauvorhaben. Mit der Realisierung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn zuvor die Baugenehmigung erteilt und der Baubeginn angezeigt wurde. Die Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baugenehmigung ist nicht nur unzulässig sondern stellt darüber hinaus einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar. Welche Bauvorhaben genehmigungsfrei, welche anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig sind, ergibt sich aus der Landes Bauordnung (LBO). Die Abgrenzung ist mitunter schwierig, deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Bauaufsichtsamt im Rahmen einer Bauberatung diese Vorfragen zu besprechen.
Allgemeine Informationen:
Ist ein Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.
Zuständige Stelle:
Zuständige Behörde sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden (UBA), in deren Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt: Die UBA's der Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, St. Wendel, Saar-Pfalz-Kreis, die UBA's des Stadtverbandes Saarbrücken und der Städte Saarbrücken, Homburg, Neunkirchen, Saarlouis, St. Ingbert und Völklingen.
Kosten/Leistung:
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes.
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