Abweichung, Ausnahme und Befreiung
Das Baurecht und das Baunebenrecht regelt generell und abstrakt, welche Anforderungen an bauliche Anlagen zu stellen sind und unter welchen Vorraussetzungen bauliche Anlagen im Einzelfall zulässig sind. Aufgrund dieses generellen abstrakten Charakters der baurechtlichen Regelungen können Fallgestaltungen bei einzelnen Bauvorhaben auftreten, die dazu führen müssten, dass das Vorhaben insgesamt nicht genehmigungsfähig ist.

Um dem Einzelfall - im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens - gerecht zu werden, ist stets zu prüfen, ob das Bauvorhaben

  • durch Erteilung einer Befreiung von den Regelungen des BauGB / den Festsetzungen des Bebauungsplans oder
  • durch Zustimmung zu einer Abweichung von den Regelungen der LBO

genehmigungsfähig ist. 

Allgemeine Informationen:

Es handelt sich hierbei um ein Formular, das Bestandteil der eingereichten Unterlagen in solchen Verfahren nach Landesbauordnung (LBO) ist, bei denen der Antragsteller eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von bestimmten Vorschriften der Bauordnung für das Saarland, des Baugesetzbuches oder von Örtlichen Bauvorschriften beantragt.

Zuständige Stelle:

Zuständige Behörde ist bei Abweichungen vom Bauordnungsrecht die Untere Bauaufsichtsbehörde (UBA), bei Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht die Gemeinde. Der Antrag ist mit den übrigen Unterlagen bei den verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 2 LBO und den genehmigungsfreigestellten Vorhaben nach § 63 LBO bei den Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Baugrundstück liegt, einzureichen. Bei Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO ist die zuständige Stelle die Untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Baugrundstück liegt: Die UBA's der Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, St. Wendel, Saar-Pfalz-Kreis, die UBA des Stadtverbandes Saarbrücken und der Städte Saarbrücken, Homburg, Neunkirchen, Saarlouis, St. Ingbert und Völklingen.

Kosten/Leistung:

Genehmigte Ausnahmen und Befreiungen bedeuten für den Antragsteller gegenüber den Bauherren, die die gegebenen Vorschriften einhalten, einen wirtschaftlichen Vorteil. Für jede Ausnahme oder Befreiung fallen zusätzliche Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes.

Formulare:

   Abweichung, Ausnahme und Befreiung, Antrag auf (67 KB)

 

 

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